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Klaus Krebs Blog Inhalte: Psychologische News und Background Informationen
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Witness Coaching in Deutschland: Was wirklich wirkt – und wo die rote Linie ist.

Ein Zeuge sagt die Wahrheit – und verliert trotzdem den Prozess. Nicht wegen der Fakten, sondern wegen der Wirkung: Unter Druck kippt Abruf, Reihenfolge, Präzision.

Was viele unterschätzen: Ein Minimum an Psychologie entscheidet oft mehr als ein weiteres juristisches Argument.


Mini-Test (30 Sekunden)

Schreiben Sie drei Details zu einem Meeting/Projekt von vor 9–18 Monaten auf: Datum, Reihenfolge, ein wörtlicher Satz.

Die meisten merken sofort: Der Kern ist da – Details werden instabil. Genau das passiert im Termin unter Druck.


Mein Hintergrund

Seit ca. 14 Jahren bereite ich als Dipl.-Psychologe Zeugen auf nationale und internationale Prozesse vor. Für die Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte und Kanzleien, die internationale Erfahrung haben, ist das eine Selbstverständlichkeit: Man lässt seine Mandanten nicht ungeschützt in ein Kreuzverhör oder einen Prozess gehen!


Die rechtliche Grundlage ist relevant

Die aktuelle Fassung § 1 Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) in der Fassung vom 01.12.2025 beschreibt den anwaltlichen Auftrag u.a. als Schutz vor Rechtsverlusten und Bewahrung vor Fehlentscheidungen:

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten ihre Mandantinnen und Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten unabhängig und haben sie vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern."

Berufsrechtlich gilt außerdem: Nach § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO ist die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten untersagt (in der Praxis oft als „Lügeverbot" bezeichnet).

Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist verpflichtet, der Wahrheit zur Anerkennung zu verhelfen. Eine ungeschickte, gestresste oder widersprüchliche Darstellung kann in der Wirkung genau dazu beitragen, dass ein Gericht falsche Schlüsse zieht.

Dazu gehört ein Minimum an psychologischem Wissen, wie Richter und Richterinnen Daten aufnehmen, verarbeiten und bewerten. Gedächtnis- und Stresspsychologie sind typischerweise kein Schwerpunkt der juristischen Ausbildung – wohl aber der von Psychologen. Hier ergänzen sich beide Berufe.

Es ist verblüffend, wie vorsichtig oder geradezu ängstlich manche deutschen Rechtsanwälte die Zeugenvorbereitung durchführen. Es herrscht das Gefühl vor, dass es Manipulation sei oder irgendwie unredlich.

Warum viele trotzdem zögern: das „ungute Gefühl"

Woher kommt das ungute Gefühl? Die ZPO enthält keine ausdrückliche Norm zur Vorbereitung durch Dritte (Psychologen oder Rechtsanwälte).

Das ungute Gefühl der deutschen Anwälte beruht vermutlich auf dem Berufs-bzw. Standesrechts der alten Standesrichtlinien. Die beschrieben die Kontakte des Rechtsanwalts zum Zeugen unter anderem mit dem Satz: „In jedem Fall ist schon der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung zu vermeiden."

Allerdings hat das BVerfG die Standesrichtlinien im Jahr 1987 abgelehnt, da Regelungen zur Ausübung des Anwaltsberufs aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit aufgrund einer Berufsordnung in Form einer Satzung zu erfolgen hätten (NJW 1988, 191). Das anwaltliche Berufsrecht griff anschließend das Thema nicht mehr in dieser Begrifflichkeit auf.


Vorbereitung ist verpflichtend – auch für den Zeugen

Bedeutsam ist die Erkenntnis, dass komplexe und weiter in der Vergangenheit liegende Ereignisse ohne Vorbereitung für die meisten Menschen schwierig erinnerbar sind.

Das führte zur Verpflichtung des Zeugen, nach § 378 ZPO, die notwendigen Unterlagen und Dokumente durchzusehen und eventuell selbst mitzubringen. Der Zeuge ist dazu verpflichtet, wenn es gestattet und zumutbar ist, sich auf die Aussage vorzubereiten.

Das ist keine Inhaltslenkung. Es ist ein Mechanismus, der Abruf erleichtern soll.

Was tatsächlich verboten ist  

Natürlich gilt für jede Art der Zeugenvorbereitung, dass Zeugenvorbereitung in Deutschland zurzeit durch:

- der Anstiftung zur Falschaussage (§ 160 ff., § 26 StGB)

- falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)

- das strafrechtliche Verbot des Prozessbetrugs (§ 263 StGB)

eingegrenzt wird.


Wie sieht es in meiner Praxis aus?

In meiner langjährigen Zusammenarbeit mit Großkanzleien und Rechtsabteilungen aus der Industrie habe ich nicht einen einzigen renommierten Anwalt getroffen, der das auch nur ansatzweise in Betracht gezogen hätte. Vieles davon entspringt der Fantasie von Boulevardblättern über die Aktivitäten von Juristen. Ich lehne jede Form von Inhaltslenkung / Unwahrheit strikt ab.  


Was ich als Psychologe praktisch tue (ohne „Drehbuch")  

Wenn ein Mandant/Zeuge bei der Wahrheit bleibt, gibt es trotzdem viel zu trainieren – nicht was gesagt werden soll, sondern wie es abrufstabil bleibt:

  1. Chronologie & Anker (Zeitlinie, Dokumente, eindeutige Fixpunkte)

  2. Trennung von Wahrnehmung vs. Schlussfolgerung (verhindert Spekulation)

  3. Unterbrechungs- und Druckresistenz (kurze Sequenzen, Detailfragen, Tempowechsel)

  4. Formulierungsdisziplin („Dazu kann ich nichts Sicheres sagen.")

  5. Gedächtnisfehler vermeiden – auch bei Richtern: Selbst erfahrene Richter sind in Studien nicht vollständig immun gegen kognitive Verzerrungen (z.B. Ankereffekte)

Ergebnis, das viele überrascht:
Nicht die „schönste Formulierung" wirkt am stärksten, sondern die stabilste Struktur unter Gegenfragen.


Fragen an die Praxis

  1. Wie organisieren Sie Zeugenvorbereitung in Ihrer Kanzlei/Rechtsabteilung konkret – intern, extern, gar nicht?

  2. Wo ziehen Sie in der Praxis die Linie: Was ist „Format-/Stress-Training" und ab wann wird es „Inhaltslenkung"?


Falls Sie als Anwalt oder Anwältin meine Unterstützung beim Witness-Coaching für Ihre Mandanten wünschen, können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden:

Klaus Krebs: Trainings - Consulting - Coaching
Kolonnenstraße 27
10829 Berlin

trainings@klauskrebs.de

Tel.: 030-782 82 60
Mobil: 0177-782 82 60



English summary

In Germany, preparation is procedurally acknowledged: under § 378 ZPO, witnesses may need to review and bring relevant documents. Professional preparation focuses on timeline anchors, separating observation from inference, and interruption-resilience. Good structure also reduces the impact of framing/anchoring on how testimony is perceived by decision-makers. This article explains what works in practice—and where the german boundaries are.

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Freitag, 09. Januar 2026

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